Allgemeine Geschäftsbedingungen
privis Schadenmanagement und Sanierungs GmbH | Industriestraße 13 | 6840 Götzis
Stand 2026
§1 ALLGEMEINES
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der privis Schadenmanagement und Sanierungs GmbH, Industriestraße 13, 6840 Götzis (im Folgenden „privis SuS“) mit ihren Kunden.
2. Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern nach KSchG gelten diese AGB nur insoweit, als zwingende gesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes nichts anderes bestimmen.
3. Soweit in diesen AGB auf den „Stand der Technik“ oder auf die „anerkannten Regeln der Technik“ Bezug genommen wird, sind insbesondere einschlägige österreichische Rechtsvorschriften, die OIB-Richtlinien – insbesondere OIB-Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ – sowie einschlägige österreichische Leitfäden des Bundes im Bereich technische Bauteiltrocknung und Schimmelbefall maßgeblich.
§2 VERTRAGSGEGENSTAND
1. privis SuS erbringt im Bereich des Schadenmanagements folgende Leistungen:
- Brandschadensanierung
- Wasserschadensanierung und technische Bauteiltrocknung
- Leckageortung / Gebäudediagnostik
- Wiederherstellung / Umbau / Renovierung
- Schimmelpilzsanierung
- Dekontaminationsreinigung
- Lüftungsinspektion und Lüftungsreinigung
- Medical Cleaning / Sonderreinigung / Tatortreinigung
§3 PROJEKTLEITUNGS- UND KOORDINATIONSLEISTUNGEN
1. Die Projektleitungs- und Koordinationsleistungen umfassen ausschließlich organisatorische Tätigkeiten, insbesondere Terminabstimmung, Schnittstellenkoordination und Kommunikation.
2. Eine Überwachung der fachgerechten Ausführung der einzelnen Gewerke, eine umfassende Kontrolle der Einhaltung technischer Normen sowie Planungs- oder Berechnungsleistungen sind nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
3. Unbeschadet dessen erfolgt die Leistungserbringung unter Beachtung des Standes der Technik. Erkennbare wesentliche Mängel oder Gefahren sind im Rahmen der Warnpflicht (§ 1168a ABGB) anzuzeigen.
4. Sofern ausdrücklich schriftlich vereinbart, tritt privis SuS im Rahmen eines Auftrages als Generalunternehmer auf. In diesem Fall schuldet privis SuS gegenüber dem Kunden die organisatorische Koordination und vertragliche Beauftragung der zur Leistungserbringung erforderlichen Gewerke.
§4 ANGEBOT | VERTRAGSABSCHLUSS
1. Angebote von privis SuS sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angebote sind mangels abweichender Vereinbarung für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Angebotsdatum gültig. privis SuS behält sich ausdrücklich vor, die im Angebot angeführten Trocknungs-, Mess- und Sanierungsgeräte bis zur verbindlichen Auftragsannahme durch den Kunden anderweitig einzusetzen.
2. Ein Vertrag mit privis SuS kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots an privis SuS auf dem Postweg oder per E-Mail zustande.
§4a ANGEBOTSARTEN UND KOSTENGENAUIGKEIT
1. Pauschalangebot
Ein Pauschalangebot umfasst sämtliche im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Leistungen, die nicht ausdrücklich angeführt sind, sind nicht umfasst und gesondert zu vergüten.
2. Angebot / Leistungsverzeichnis
Angebote auf Basis von Leistungsverzeichnissen oder Positionsansätzen erfolgen nach den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung erkennbaren Gegebenheiten sowie unter Zugrundelegung der geltenden technischen und normativen Vorgaben. Mengenabweichungen sowie zusätzliche, zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erkennbare Leistungen sind gesondert zu vergüten.
3. Kostenschätzung
Kostenschätzungen stellen unverbindliche Richtwerte dar. Aufgrund der naturgemäß eingeschränkten Kenntnis des tatsächlichen Schadensausmaßes können Abweichungen auftreten. Übliche Abweichungen im Ausmaß von bis zu ±20 % gelten als vereinbart.
4. Grobkostenschätzung
Grobkostenschätzungen dienen ausschließlich der ersten Orientierung und basieren auf stark vereinfachten Annahmen. Abweichungen von ±30 % bis ±50 % sind möglich und gelten als ausdrücklich vereinbart.
5. Besondere Hinweise bei Schadenssanierungen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere bei Wasser-, Brand- und Schimmelschäden verdeckte Schäden, nachträgliche Schadensentwicklungen oder zusätzliche technische Erfordernisse auftreten können, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erkennbar sind. Daraus resultierende Mehrleistungen sind gesondert zu vergüten.
§5 LEISTUNGSUMFANG
1. Der Leistungsumfang der von privis SuS zu erbringenden Leistungen wird im Angebot von privis SuS auf Grundlage der Kundenangaben detailliert und abschließend aufgelistet. Nach Annahme des Angebots durch den Kunden bedürfen Änderungen des Leistungsinhaltes der schriftlichen Bestätigung durch privis SuS.
2. Der Kunde ist verpflichtet, in Wahrnehmung seiner Informations-, Auskunfts- und Warnungspflicht privis SuS nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen, damit eine reibungslose und effiziente Leistungserbringung durch privis SuS ermöglicht wird. Der Kunde wird privis SuS zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese Informationen und Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde hat privis SuS den Mehraufwand zu ersetzen, wenn es aufgrund der unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Kunden zu Verzögerungen kommt oder privis SuS dadurch seine Leistungen wiederholen muss.
3. privis SuS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen von Fremdleistungen kann – je nach Vereinbarung im Einzelfall – entweder im Namen und auf Rechnung des Kunden oder im Namen und auf Rechnung von privis SuS erfolgen. Erfolgt die Beauftragung im Namen und auf Rechnung von privis SuS, entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem beauftragten Dritten. In diesem Fall handelt der Dritte als Erfüllungsgehilfe von privis SuS. Erfolgt die Beauftragung im Namen des Kunden, kommt das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. privis SuS wird die beauftragten Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation, personelle und technische Ausstattung sowie – sofern gesetzlich erforderlich – über die entsprechende gewerberechtliche Befugnis und allfällige behördliche Genehmigungen zur Ausführung der jeweiligen Leistungen verfügen. Die Auswahl erfolgt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik.
5. Die von privis SuS im Rahmen eines Generalunternehmer- oder Koordinationsauftrages beigezogenen Subunternehmer handeln als Erfüllungsgehilfen von privis SuS. privis SuS haftet für deren Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüberhinausgehende Haftungsbeschränkung gilt nur, soweit sie gegenüber Unternehmern gesetzlich zulässig und im Einzelfall wirksam vereinbart ist.
6. Alle Sofort- und Notfallmaßnahmen (Erstversorgung) zur Schadensminderung (z. B. Wasser saugen, provisorische Abdichtungen) gelten rechtlich als Aufwendungen zur Abwehr von Folgeschäden und werden als Dienstvertrag (analog § 1151 ABGB) und nicht als Werkvertrag erbracht. privis SuS schuldet bei diesen Notfallmaßnahmen keinen bestimmten Sanierungserfolg, sondern ausschließlich die fachgerechte Bemühung zur Schadensminderung.
§6 ABFALLBESEITIGUNG
1. Die im Zuge der Auftragserfüllung entstehenden Abfälle, Sonderabfälle und Abwässer (Bauschutt, Chemikalien, Schmutzwasser, kontaminierte Abfälle usw.) werden auf Kosten des Kunden entsorgt.
2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übernahme von gefährlichen Abfällen ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Sammler und Behandler, erfolgt. Sollten für die Klassifizierung von Abfällen zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Abrechnungsbasis für die von privis SuS übernommenen Abfälle sind ausschließlich Wiege-/Lieferscheine des durch privis SuS beauftragten Abfallentsorgers.
§7 LECKAGEORTUNG UND GEBÄUDEDIAGNOSTIK
1. privis SuS führt Mess-, Diagnose- sowie Rohrbruch- und Leitungsortungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und mit geeigneten Messverfahren durch. Ein bestimmter Untersuchungserfolg kann aufgrund der Beschaffenheit des Untersuchungsobjektes im Einzelfall nicht garantiert werden; die Vergütung erfolgt daher erfolgsunabhängig (Dienstvertrag).
2. privis SuS haftet für Schäden am Untersuchungsobjekt sowie für fehlerhafte Messprotokolle, Berichte oder Dokumentationen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nur dann, wenn die Leistungen nicht nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht wurden. Im Übrigen gilt § 17 dieser AGB.
§8 WASSERSCHADENBESEITIGUNG UND TECHNISCHE BAUTEILTROCKNUNG
1. Der Kunde ist verpflichtet, privis SuS Bau- und Leitungspläne zur Verfügung zu stellen, damit Schäden insbesondere in Decken und Wänden, die bei der Ausführung der Arbeiten durch privis SuS etwa durch das Anbohren von Leitungen oder Rohren entstehen können, vermieden werden. Liegen dem Kunden keine entsprechenden Pläne vor, haftet privis SuS für im Zuge der Leistungserbringung entstehende Schäden nur dann nicht, sofern die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Anwendung geeigneter Prüf- und Ortungsverfahren durchgeführt wurden und kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
2. Durch Baumängel und Schäden sowie falsches Wohn- und Nutzverhalten kann es, bedingt durch bauphysikalische Eigenschaften von Baustoffen in und an einem Gebäude oder an Bauteilen, wie insbesondere in Hohlräumen, Oberbelägen und hinter Verkleidungen u. dgl., zu Bildung und Befall am Substrat (Baustoff) durch Mikroorganismen wie Pilze, Hefen und Bakterien kommen. Die Bildung ist in der Entstehungsphase und je nach Art des Befalls nicht sofort erkennbar. privis SuS haftet daher nicht für nach Durchführung ihrer Untersuchung entstandene Schäden, soweit diese auf nicht erkennbare oder erst nachträglich eintretende Entwicklungen zurückzuführen sind.
3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Schadensanierung aufgestellten Anlagen durchgehend und bestimmungsgemäß laufen können; insbesondere dürfen keine eigenmächtigen Abschaltungen (z. B. Nachtabschaltungen) vorgenommen werden. Störungen sind privis SuS unverzüglich zu melden. Verzögert sich der Erfolg des Auftrages durch solche Außerbetriebsetzungen, bleibt der Vergütungsanspruch von privis SuS für die aufgewendete Zeit und Gerätemiete in vollem Umfang bestehen.
4. Der Kunde hat auf eigene Kosten rechtzeitig für die sogenannte Baufreiheit zu sorgen. Das bedeutet, dass die zu bearbeitenden Räume frei von Mobiliar, Inventar und sonstigen Hindernissen zugänglich gemacht werden müssen. Sind Ausräum- oder Umräumarbeiten durch privis SuS erforderlich, um die Leistung erbringen zu können, wird dieser Aufwand dem Kunden gesondert nach Regiestunden in Rechnung gestellt.
5. Vor Inbetriebnahme von Trocknungsmaßnahmen ist vorhandener mikrobieller Befall entsprechend dem Stand der Technik zu entfernen oder durch geeignete Maßnahmen zu binden, sofern andernfalls eine Verbreitung von Sporen oder mikrobiellen Bestandteilen zu besorgen ist.
6. Im Zuge der technischen Trocknung, insbesondere bei der Trocknung von Dämmschichten oder Hohlräumen, kann es erforderlich sein, Öffnungen oder Bohrungen in Estrich, Bodenaufbau oder Decken herzustellen. Diese Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik. Die Wiederherstellung von Oberflächen, insbesondere von Fliesen, Bodenbelägen oder sonstigen Oberbelägen, sowie die Beschaffung gleicher oder gleichartiger Materialien sind nicht Bestandteil der Trocknungsleistung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. Bohr- und Öffnungsarbeiten werden unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt sowie unter Berücksichtigung der vom Kunden bereitgestellten Bestands-, Einlege- und Installationspläne und ergänzend unter Einsatz geeigneter technischer Ortungsverfahren durchgeführt. Das Vorhandensein verdeckter, nicht dokumentierter oder von den vorgelegten Unterlagen abweichender Leitungen oder Installationen, insbesondere Wasser-, Abwasser- oder Elektroleitungen, kann jedoch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Schäden, die trotz sorgfältiger Prüfung und Durchführung nach den anerkannten Regeln der Technik entstehen, sind dem zugrunde liegenden Schadensereignis zuzuordnen; die Kosten daraus resultierender Maßnahmen, insbesondere Reparaturen, sind vom Kunden bzw. regulierenden Versicherung zu tragen.
8. Der Kunde ist verpflichtet, die für die technische Bauteiltrocknung erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Dazu zählen insbesondere die Sicherstellung eines ungehinderten Zugangs zu den betroffenen Bereichen, die Bereitstellung von Strom und Wasser sowie – sofern technisch erforderlich und von privis SuS angezeigt – ein angepasstes Lüftungs- und Nutzungsverhalten zur Vermeidung von Feuchtestau, Überhitzung oder Folgeschäden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch den Betrieb von Trocknungsgeräten eine erhöhte Wärmebelastung entstehen kann, welche bei ungeeigneten Materialien, insbesondere Holzwerkstoffen, Möbeln oder Einbauten, zu Schäden führen kann. Unterbleiben erforderliche Mitwirkungs- oder Schutzmaßnahmen, haftet privis SuS nicht für daraus resultierende Schäden.
9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 dieser AGB.
§9 MEDICAL CLEANING / TATORTREINIGUNG / SONDERREINIGUNG
1. privis SuS erbringt im Bereich Medical Cleaning und Tatortreinigung spezialisierte Reinigungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsleistungen zur hygienischen Wiederherstellung von Räumlichkeiten nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Todesfällen, Unfällen, Suiziden, Gewaltverbrechen oder längeren Liegezeiten.
2. Die Leistungen im Bereich Medical Cleaning und Tatortreinigung werden als Dienstleistungen erbracht. privis SuS schuldet keinen bestimmten optischen, olfaktorischen oder baulichen Erfolg, sondern ausschließlich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen nach dem Stand der Technik.
3. Aufgrund der Beschaffenheit von Baustoffen, Inventar und Bauteilen kann nicht garantiert werden, dass sämtliche sichtbaren oder unsichtbaren Rückstände, Verfärbungen oder Gerüche vollständig und dauerhaft entfernt werden können.
4. privis SuS übernimmt keine Haftung für nachträglich auftretende mikrobiologische, hygienische oder gesundheitliche Auswirkungen, soweit diese auf nicht beseitigte Schadensursachen, bauliche Gegebenheiten, Materialeigenschaften oder auf vom Kunden unterlassene oder verweigerte Folge- bzw. Rückbaumaßnahmen zurückzuführen sind. Maßnahmen zur Geruchsneutralisation erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik; eine dauerhafte Geruchsfreiheit kann insbesondere bei tief in Bauteile eingedrungenen Kontaminationen nicht garantiert werden.
5. Materialien, Möbel, Bodenbeläge oder Bauteile, die nicht dauerhaft dekontaminiert werden können, sind fachgerecht zu entfernen und zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt auf Kosten des Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
6. Die Leistungen von privis SuS stellen keine behördliche, medizinische oder gesundheitsrechtliche Freigabe der Räumlichkeiten dar. privis SuS übernimmt daher keine Verantwortung für eine solche Freigabe. Eine Haftung für ideelle Schäden, psychische Belastungen, seelische Beeinträchtigungen oder emotionale Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7. Bauliche Wiederherstellungs-, Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Medical-Cleaning-Leistungen und bedürfen eines gesonderten Auftrages.
§10 ENTGELT
1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. USt. und sind mit der Rechnungslegung fällig.
2. Bei Zahlungsverzug gelten gemäß § 456 UGB Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher.
3. Die vereinbarten Preise sind wertgesichert. Als Wertmesser wird der von Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index vereinbart. Ausgangsbasis ist die zuletzt verlautbarte Indexzahl des Monats Jänner im Jahr des Vertragsabschlusses. Zu Beginn jedes Kalenderjahres wird die Preisanpassung anhand der Veränderung des zuletzt verlautbarten Monatsindex des abgelaufenen Jahres zur Ausgangsindexzahl berechnet.
4. privis SuS ist berechtigt, bei Änderung der der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen ihr Entgelt anzuheben, insbesondere dann, wenn Löhne bzw. Gehälter aufgrund von Kollektivvertragsänderungen steigen oder sonstige Kosten, wie z. B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Flächenerweiterungen, Gebühren, Steuern und Abgaben, erhöht werden. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Preisanpassung gemäß VPI nur, wenn sich das Entgelt bei Sinken des Index auch entsprechend verringert. Eine Preiserhöhung innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss ist bei Verbrauchern ausgeschlossen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, privis SuS am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
6. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet privis SuS bei Dienstleistungen und Notfallmaßnahmen keinen bestimmten Erfolg; bei Werkleistungen richtet sich der geschuldete Erfolg nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.
7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann privis SuS sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8. Rüst- und Ladezeiten sowie Fahrtzeiten zum Auftragsort gelten als Arbeitszeit. Vereinbarte Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgen, werden unter Berücksichtigung folgender Zuschläge verrechnet (Pausen sind inbegriffen):
Werktags, 07:00 – 18:00 Uhr, ohne Zuschlag
Werktags, 18:00 – 21:00 Uhr, 50 % Zuschlag
Samstags, 07:00 – 18:00 Uhr, 50 % Zuschlag
Werktags, 21:00 – 07:00 Uhr, 100 % Zuschlag
Samstags, 18:00 – 00:00 Uhr, 100 % Zuschlag
Sonn- und Feiertage, 100 % Zuschlag
9. Erfolgt die Verrechnung auf Wunsch des Kunden direkt mit dessen Versicherung, setzt dies die Unterfertigung einer separaten Abtretungserklärung (Direktverrechnungsmandat) voraus. privis SuS übernimmt keine Gewähr für die Deckungszusage der Versicherung. Der Kunde bleibt in jedem Fall alleiniger Auftraggeber und primärer Schuldner. Lehnt die Versicherung die Deckung ganz oder teilweise ab oder nimmt sie Kürzungen vor, ist der offene Rechnungsbetrag vollumfänglich und unverzüglich vom Kunden zu begleichen.
§11 TEILRECHNUNGEN UND ABSCHLAGSZAHLUNGEN
1. privis SuS ist berechtigt, entsprechend dem Arbeitsfortschritt angemessene Teilrechnungen (Abschlagszahlungen) zu stellen. Dies gilt insbesondere für bereits abgeschlossene Teilleistungen (z. B. erfolgte Leckageortung, abgeschlossene Abbrucharbeiten), bereits gelieferte und verbaute Materialien sowie für über einen längeren Zeitraum aufgestellte Trocknungs- und Sanierungsgeräte.
2. Teilrechnungen sind, sofern auf der Rechnung nicht anders ausgewiesen, prompt nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer Teilrechnung in Verzug, ist privis SuS berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (z. B. 7 bis 14 Tage) die weiteren Sanierungs- und Wiederherstellungsarbeiten bis zur vollständigen Begleichung der offenen Teilforderung einzustellen.
4. Etwaige Verzögerungen im Bauablauf oder Folgeschäden, die durch einen berechtigten Baustopp aufgrund von Zahlungsverzug entstehen, gehen im gesetzlich zulässigen Umfang zu Lasten des Kunden.
§12 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle von privis SuS gelieferten und eingebauten Waren (z. B. Ersatzteile, Baumaterialien) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts im Eigentum von privis SuS.
2. Von privis SuS zur Verfügung gestellte und aufgestellte Trocknungs-, Mess- oder Sanierungsgeräte gehen zu keinem Zeitpunkt in das Eigentum des Kunden über. Sie dürfen vom Kunden weder eigenmächtig abgebaut, entfernt, beschädigt noch an Dritte weitergegeben oder verpfändet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte sorgfältig zu verwahren und vor Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu schützen. Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl ist privis SuS berechtigt, dem Kunden die Kosten der Instandsetzung oder Wiederbeschaffung in Rechnung zu stellen, soweit die Ursache aus der Sphäre des Kunden stammt.
§13 LEISTUNGS- / LIEFERVERZUG
1. privis SuS haftet nicht für Leistungs- bzw. Lieferverzug infolge höherer Gewalt. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne ein Verschulden von privis SuS zu einem Leistungs- bzw. Lieferverzug geführt haben.
2. In Fällen höherer Gewalt ist privis SuS berechtigt, ihre Leistung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von privis SuS schriftlich zu bestätigen.
4. Angegebene Ausführungs-, Sanierungs- oder Fertigstellungstermine beruhen auf dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Verzögerungen, die auf Leistungen oder Unterlassungen von Subunternehmern, Materialverfügbarkeiten, behördliche Auflagen, Witterungseinflüsse, Versicherungsfreigaben oder kundenseitige Änderungen zurückzuführen sind, begründen gegenüber Unternehmern keine Schadenersatz-, Pönale- oder Rücktrittsansprüche, sofern privis SuS daran kein Verschulden trifft.
§14 VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
1. Bei den unter § 2 aufgelisteten Leistungen handelt es sich um einmalig zu erbringende Leistungen, die privis SuS innerhalb des vereinbarten Zeitraums erbringt. Für jedes weitere Tätigwerden von privis SuS ist ein neuerlicher Auftrag seitens des Kunden und somit ein neues Vertragsverhältnis erforderlich.
2. Die Leistung gilt als abgenommen, sobald der Kunde die sanierten bzw. getrockneten Räumlichkeiten wieder in Benutzung nimmt oder wenn er nicht innerhalb von 7 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige oder Übermittlung der Schlussrechnung durch privis SuS begründete Mängel schriftlich rügt. Für Konsumenten gilt dies nur, sofern sie von privis SuS bei Fertigstellungsanzeige bzw. Rechnungslegung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden.
3. privis SuS ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Zahlungsverzug trotz Mahnung, das nicht fristgemäße Leisten eines vereinbarten Kostenvorschusses oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
§15 WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER (FAGG)
1. Schließt ein Kunde, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, einen Vertrag mit privis SuS außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz (z. B. per E-Mail oder vor Ort am Schadensort) ab, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
2. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher privis SuS mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss informieren.
3. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass privis SuS mit der Dienstleistung (z. B. Notfallmaßnahmen, Schadensbegrenzung, Aufstellung von Trocknungsgeräten) bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll, und wird die Dienstleistung in diesem Zeitraum vollständig erbracht, verliert der Verbraucher sein Widerrufsrecht.
4. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem er ein vorzeitiges Tätigwerden verlangt hat, aber bevor die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, hat er privis SuS einen angemessenen Betrag für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen (z. B. Rüstkosten, anteilige Trocknungstage, Fahrtkosten) zu zahlen.
§16 KONKURRENZKLAUSEL
Für Kunden, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, gilt: Der Kunde verpflichtet sich, das von privis SuS eingesetzte Personal während aufrechtem Vertrag mit privis SuS und bis neun Monate nach Vertragsbeendigung nicht abzuwerben. Falls der Kunde gegen diese Bestimmung verstößt, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 pro abgeworbenem Mitarbeiter verpflichtet. privis SuS bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten.
§17 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
1. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden, der Unternehmer iSd UGB ist, nachzuweisen. § 924 ABGB findet für ihn keine Anwendung.
2. Sofern privis SuS Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese dem Kunden gemäß der gültigen Preisliste nach Aufwand gesondert verrechnet.
3. privis SuS haftet für Sachschäden gegenüber Unternehmern nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. privis SuS haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, reine Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, soweit dies gegenüber Unternehmern gesetzlich zulässig ist. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Personenschäden sowie Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
5. Falls privis SuS im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Warnpflicht von der Durchführung von Arbeiten abrät, der Kunde oder eine ihm zurechenbare Person privis SuS dennoch mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt, übernimmt privis SuS keine Haftung für daraus entstehende Schäden. Sollte privis SuS durch Dritte zur Haftung herangezogen werden, verpflichtet sich der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung von privis SuS.
6. Eine Haftung für Schäden an Leitungen, Bauteilen oder sonstigen verborgenen Installationen ist ausgeschlossen, sofern privis SuS oder deren Erfüllungsgehilfen die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen durchgeführt haben und kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
7. privis SuS haftet im Rahmen von Generalunternehmer-, Projektleitungs- oder Koordinationsleistungen nicht für Planungsfehler, statische Mängel, Ausführungsfehler einzelner Gewerke oder für die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der gewählten Sanierungs- oder Ausführungsvariante, sofern diese Leistungen nicht von privis SuS selbst geplant, geprüft oder ausdrücklich garantiert wurden.
§18 DATENSCHUTZ
1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, Vertragserfüllung, Durchführung der beauftragten Leistungen sowie der damit verbundenen technischen und organisatorischen Kommunikation automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
2. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften.
3. Eine darüberhinausgehende Verwendung der Daten, insbesondere zu Werbezwecken, erfolgt nicht.
4. Soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, ist privis SuS berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte (z. B. Subunternehmer, Sachverständige, Versicherungen oder Behörden) weiterzugeben.
5. privis SuS trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten entsprechend dem Stand der Technik.
§19 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Feldkirch. Für Verbraucher gilt das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht als Gerichtsstand.
2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von privis SuS mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, von privis SuS anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen.
3. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei E-Mail der Schriftform genügt.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
5. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit rechtlich zulässig – eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.