Renovierter Wohnraum

Mieterwechsel

Was darf man verlangen, was muss man als Vermieter selbst leisten?

Beim Mieterwechsel darf ein Vermieter in der Regel keine Wohnung „wie neu“ zurückverlangen. Geschuldet ist grundsätzlich eine geräumte, gereinigte und mit allen Schlüsseln zurückgegebene Wohnung, die sich – abgesehen von der gewöhnlichen Abnützung – im übernommenen Zustand befindet. Normale Gebrauchsspuren wie kleinere Kratzer, typische Bohrlöcher oder altersbedingte Abnutzung hat der Vermieter grundsätzlich hinzunehmen, weil sie mit dem Mietzins abgegolten sind.

Anders ist es bei echten Schäden oder außergewöhnlicher Abnutzung: Solche Beeinträchtigungen können ersatzpflichtig sein, wobei sich der Anspruch in der Regel am Zeitwert und nicht automatisch am Neuwert orientiert. Alles, was über die bloße Schadensbehebung hinausgeht und der optischen, funktionalen oder marktgerechten Aufwertung für den nächsten Mieter dient, fällt üblicherweise in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Dazu zählen etwa Auffrischungsarbeiten, die Aufbereitung von Oberflächen oder ein allgemeiner Wiedervermietungs-Refresh.

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